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Internetarbeitsplatz

Der überwiegende Teil aller Bibliotheken verfügt heute über den Zugang zum Internet. Dieser wird einerseits als weiteres Bibliotheksangebot den Benutzern zur Verfügung gestellt und andererseits als Präsentationsinstrument und zur Erbringung von Dienstleistungen der Bibliothek genutzt. Dabei treten die Bibliotheken sowohl als Service-,als auch als Inhaltsprovider auf. Neben dem Internetangebot werden zahlreiche elektronische Leistungen im Bibliotheksintranet, welches teilweise mit dem Internet verbunden ist, angeboten. Zusätzlich und häufig mit dem Intranetverbunden sind CD-ROM-Netze. Alle diese Varianten sind Angebote im Netz. Bei der rechtlichen Würdigung von Netzangebotenist das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz(IuKDG)1 heranzuziehen. Dieses ist ein Artikelgesetz, welches neue Gesetze beinhaltet,wie das Teledienstegesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz, und bestehende den neuen Sachverhalten entsprechend ändert, wie das Strafgesetzbuch, das Gesetz gegen die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte und das Urheberrechtsgesetz.

Was ist ein Internetarbeitsplatz?

Unter einem Internetarbeitsplatz versteht man den Zugang zum Internet. Der Gesetzgeber unterscheidet, ob mit dem Internetarbeitsplatz Zugang zu fremden oder eigenen Inhalten angeboten wird. Der Unterschied besteht darin, dass die Schulbibliothek keine Haftung für fremde Inhalte trifft, sehr wohl aber für ihre eigenen.

Muss in Schulbibliotheken gefiltert werden?

Kinder und Jugendliche sind wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2 BGB). Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Der Jugendschutz wird in zwei Gesetzen abschließend geregelt: dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit2 und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte3.

Am 1. April 2003 trat das Jugendschutzgesetz (JuSchG)4 in Kraft. Es handelt sich dabei um eine Zusammenfassung aller Bestimmungen zum Jugendschutz und ersetzt damit die erstgenannten Gesetze. Nach dem Jugendschutzgesetz ist das Betrachten und die Ausleihe von Filmen, inklusive Video und DVD sowie CD-ROM nur zulässig im Rahmen der Altersfreigabe. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte gilt für alle Medienarten, so auch für das Internet und andere Netze. Das Gesetz unterscheidet zwei Kategorien von Inhalten, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen:

  • schwergefährdende Schriften und Medieninhalte: Das sind alle Inhalte, die nach den §§ 130 Abs. 2, 131, 184 Strafgesetzbuch unter einem Verbreitungs- und/oder Besitzverbot stehen sowie sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,ohne das es einer besonderen Kennzeichnung bzw. der Aufnahme in eine Liste bedarf. Soweit für volljährige Bürger nur ein Verbreitungsverbot nach dem Strafgesetzbuch (z. B. Softpornographie) gegeben ist, gilt für Kinder und Jugendliche ein Zugangs-,also Besitzverbot.
  • indizierte Inhalte. Das sind alle Inhalte die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Auf Antrag werden diese durch die Bundesprüfstelle in dem sog. Index aufgeführt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit dürfen sie Kindern und Jugendlichen nicht mehr angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden.

Wer entgegen den o. g. Gesetzen Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte zugänglich macht,begeht eine Straftat. Soweit jugendgefährdende Medien sich im Bestand einer Bibliothek befinden, sind sie aus dem Freihandbestand zu entfernen und im Magazin aufzustellen, wenn Kinder und Jugendliche Zugang zum Freihandbestand haben.

Bei der Benutzung des Internets sieht der Gesetzgeber eine Pflicht zur technischen Vorsorge vor. Danach sind Internetplätze,die Jugendliche benutzen, mit einer so genannten Filterschutzsoftware auszustatten. Ist diese Vorsorge getroffen,ist die Bibliothek frei von der Haftung, auch wenn es einem noch nicht Volljährigen gelingt, jugendgefährdende Medieninhalte aufzurufen.

Der Schutz der Familie ist ein anerkanntes Grundrecht (Art. 6 GG). Daraus ergibt sich das alleinige Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 1). Eltern haben das Recht, ihren noch nicht volljährigen Kindern, auch den Zugang zu jugendgefährdenden Medien zu gestatten. Dieses Recht ist nicht übertragbar, auch wenn ein Elternteil dies der Bibliothek schriftlich einräumen will. Bibliotheken sind an die oben ausgeführten Rechtsnormen gebunden.

Das Jugendschutzgesetz hat aber darüber hinaus eine Kennzeichnungspflicht für Trägermedien mit Computerspielen festgelegt. Wie Videos sind nunmehr auch andere Träger, wie CD-ROM,mit einer Altersfreigabe zu versehen. Die Altersfreigabe wird durch die USK verbindlich festgelegt. Auch dürfen nur die einheitlichen USK-Sticker verwandt werden. Diese gelten auch für die DVD. Unterwww.usk.de befindet sich das Verzeichnis der Altersfreigaben. Die Hersteller müssen selbst die Kennzeichnung seit dem 1.April 2003 vornehmen. Bestände, die vor dem 1.4.2003 sich in einer Schulbibliothek befinden, kennzeichnet die Bibliothek nach der im Web stehenden Liste der USK.

Informations- und Lehrmaterial auf CD-ROM oder DVD bzw. einem vergleichbaren Träger muss ebenfalls vom Hersteller als solches gekennzeichnet angeboten werden. Liegt diese Kennzeichnung nicht vor, muss vom Hersteller eine Bescheinigung,dass keine Jugendgefährdung vorliegt eingeholt werden.

Rechtliche Hinweise zur Nutzung des Internets an Schulen siehe auch: http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020039.pdf

Literaturhinweis:
Internet-Fibel für die Grundschule: Unterrichtsmaterialien zu Themen der Internetsicherheit
PDF-Download: http://www.secure-it.nrw.de/_media/pdf/schule/UM_Grundschule_einzel.pdf

1 Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl I 1870).

2 Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz JÖSchG)vom 25. Febr. 1985 (BGBl I 425) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.2002.

3 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte vom 9.Juni 1953 (BGBl I 377) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl I 1870).

4 BGBl I, 2730.

 

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